Informationen Finanzdienstleistungen Trianon Family Office AG
Mit dieser Informationsbroschüre informieren wir Sie über die Trianon Family Office AG (nachfolgend «Vermögensverwalter» genannt), unsere Massnahmen zur Vermeidung von Kontaktabbruch beziehungsweise Nachrichtenlosigkeit, unsere angebotenen Finanzdienstleistungen und die damit verbundenen Risiken, den Umgang mit Interessenkonflikten sowie die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens vor der Ombudsstelle. Die Informationen in der vorliegenden Broschüre können sich von Zeit zu Zeit ändern.
Über die Kosten und Gebühren der Finanzdienstleistungen informieren wir Sie mit dem jeweiligen Anhang zum Vermögensverwaltungsvertrag.
Informationen über die allgemein mit den Finanzinstrumenten verbunden Risiken entnehmen Sie bitte der beigelegten Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung. Die Broschüre ist im Internet abrufbar unter www.swissbanking.ch.
Die vorliegende Broschüre erfüllt die Informationspflichten gemäss dem Finanzdienstleistungsgesetz und soll Ihnen einen Überblick über die Finanzdienstleistungen des Vermögensverwalters verschaffen. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne anlässlich eines persönlichen Gesprächs zur Verfügung.
Inhalt
- Informationen über den Vermögensverwalter
- Nachrichtenlose Vermögen
- Informationen über die vom Vermögensverwalter angebotenen Finanz-dienstleistungen
- Umgang mit Interessenskonflikten
- Ombudsstelle
1. Informationen über den Vermögensverwalter
1.1 Name und Adresse
Name: Trianon Family Office AG
Adresse: Bahnhofstr. 9
PLZ/Ort: 6341 Baar
Telefon: +41 (0)41 760 61 21
E-Mail: info@trianoncapital.ch
Internetseite: www.trianoncapital.ch
HR-Nr.: CHE – 108.362.269
1.2. Tätigkeitsfeld
Im Rahmen seiner Tätigkeit als unabhängiger Vermögensverwalter bietet er die individuelle Vermögensverwaltung für institutionelle Anleger als auch für Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz und in der EU an. Zusätzlich zu dieser Tätigkeit verwaltet die Trianon Family Office AG den Macro Capital Holdings Fund mit besonderen Chancen und Risiken.
1.3. Aufsichtsstatus und zuständige Behörde
Beim Vermögensverwalter handelt es sich um ein von der AOOS (Aufsichtsorganisation der FINMA) und dem VSV (Verband Schweizerischer Vermögensverwalter) bewilligter Vermögensverwalter, der den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG) sowie dessen Ausführungsverordnungen untersteht.
2. Nachrichtenlose Vermögen
Es kommt vor, dass Kontakte zu Kunden abbrechen und die Vermögenswerte in der Folge nachrichtenlos werden. Solche Vermögenswerte können bei den Kunden und ihren Erben endgültig in Vergessenheit geraten. Zur Vermeidung von Kontaktabbruch beziehungsweise Nachrichtenlosigkeit wird Folgendes empfohlen:
- Adress- und Namensänderungen: Bitte um umgehende Mitteilung bei Wohnsitz-, Anschrift- oder Namenswechsel
- Spezielle Weisungen: Bitte um Orientierung über längere Abwesenheiten und über eine allfällige Umleitung der Korrespondenz an eine Drittadresse oder eine Zurückhaltung der Korrespondenz sowie über die Erreichbarkeit in dringenden Fällen während dieser Zeit.
- Erteilung von Vollmachten: Es kann sich empfehlen, eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen, an die der Vermögensverwalter im Falle eines Kontaktabbruchs herantreten kann.
- Orientierung von Vertrauenspersonen und letztwillige Verfügung: Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit besteht darin, dass eine Vertrauensperson über die Beziehung mit dem Vermögensverwalter orientiert wird. Allerdings darf der Vermögensverwalter einer solchen Vertrauensperson nur Auskunft erteilen, wenn sie hierzu schriftlich bevollmächtigt worden ist. Ferner können die betroffenen Vermögenswerte zum Beispiel in einer letztwilligen Verfügung erwähnt werden.
Der Vermögensverwalter steht für Fragen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen können auch der Broschüre «Nachrichtenlose Vermögen» der Schweizerischen Bankiervereinigung entnommen werden. Die Broschüre ist im Internet abrufbar unter www.swissbanking.ch.
3. Informationen über die vom Vermögensverwalter angebotenen Finanzdienstleistungen
3.1.Vermögensverwaltung
3.1.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionshinweise der Finanzdienstleistung
Bei der Vermögensverwaltung verwaltet der Vermögensverwalter im Namen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden Vermögen, welches der Kunde bei einer Depotbank hinterlegt hat. Der Vermögensverwalter führt Transaktionen nach eigenem, freiem Ermessen und ohne Rücksprache mit dem Kunden durch. Hierbei stellt der Vermögensverwalter sicher, dass die durch ihn ausgeführte Transaktion den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden sowie der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie entsprechen und sorgt dafür, dass die Portfoliostrukturierung für den Kunden geeignet ist.
3.1.2 Rechte und Pflichten
Bei der Vermögensverwaltung hat der Kunde das Recht auf Verwaltung der Vermögenswerte in seinem Portfolio. Dabei wählt der Vermögensverwalter die in das Portfolio aufzunehmenden Anlagen im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots mit gehöriger Sorgfalt aus. Der Vermögensverwalter gewährleistet eine angemessene Risikoverteilung, soweit es die Anlagestrategie erlaubt. Er überwacht das von ihm verwaltete Vermögen regelmässig und stellt sicher, dass die Anlagen mit der vereinbarten Anlagestrategie übereinstimmen und für den Kunden geeignet sind.
Der Vermögensverwalter informiert den Kunden regelmässig über die vereinbarte und erbrachte Vermögensverwaltung.
3.1.3 Risiken
Bei der Vermögensverwaltung entstehen grundsätzlich folgende Risiken, welche in der Risikosphäre des Kunden liegen und somit der Kunde trägt:
- Risiko der gewählten Anlagestrategie: Aus der vom Kunden gewählten und vereinbarten Anlagestrategie können sich unterschiedliche Risiken ergeben (vgl. nachfolgend). Der Kunde trägt diese Risiken vollumfänglich. Eine Darstellung der Risiken und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen vor der Vereinbarung der Anlagestrategie.
- Substanzerhaltungsrisiko bzw. das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, welches je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt der Kunde vollumfänglich. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die
- Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
- Informationsrisiko seitens des Vermögensverwalters bzw. das Risiko, dass der Vermögensverwalter über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Bei der Vermögensverwaltung berücksichtigt der Vermögensverwalter die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden (Eignungsprüfung). Sollte der Kunde dem Vermögensverwalter unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen machen, besteht das Risiko, dass der Vermögensverwalter keine für den Kunden geeigneten Anlageentscheide treffen kann.
- Risiko als qualifizierter Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen: Kunden, welche Vermögensverwaltung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungsverhältnisses in Anspruch nehmen, gelten als qualifizierte Anleger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes. Qualifizierte Anleger haben Zugang zu Formen von kollektiven Kapitalanlagen, welche ausschliesslich ihnen offenstehen. Dieser Status ermöglicht die Berücksichtigung einer breiteren Palette von Finanzinstrumenten in der Gestaltung des Portfolios. Kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger können von regulatorischen Anforderungen befreit sein. Solche Finanzinstrumente unterliegen somit nicht oder nur teilweise den schweizerischen Vorschriften. Daraus können Risiken insbesondere aufgrund der Liquidität, der Anlagestrategie oder der Transparenz entstehen. Detaillierte Informationen zum Risikoprofil einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage können den konstituierenden Dokumenten des Finanzinstruments sowie gegebenenfalls dem Basisinformationsblatt und dem Prospekt entnommen werden.
Ferner entstehen bei der Vermögensverwaltung Risiken, welche in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für welche der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.
3.1.4 Berücksichtigtes Marktangebot
Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot erfasst eigene und fremde Finanzinstrumente. Im Rahmen der Vermögensverwaltung stehen dem Kunden folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:
- Aktien, welche an schweizerischen und internationalen Börsen/Handelsplätze kotiert sind
- Forderungspapiere, welche emittiert wurden
- Anteile an kollektiven Kapitalanlagen
- Zertifikate welche emittiert wurden
3.2 Execution Only
3.2.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung
Als Execution Only gelten sämtliche Finanzdienstleistungen, die sich auf die reine Übermittlung von Kundenaufträgen durch den Vermögensverwalter ohne jegliche Beratung oder Verwaltung beziehen. Bei Execution Only werden Aufträge ausschliesslich durch den Kunden veranlasst und durch den Vermögensverwalter übermittelt. Der Vermögensverwalter prüft nicht, inwiefern die fragliche Transaktion den Kenntnissen und Erfahrungen (Angemessenheit) sowie den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden (Eignung) entspricht. Im Zusammenhang mit der zukünftigen Auftragserteilung durch den Kunden wird der Vermögensverwalter nicht erneut darauf hinweisen, dass keine Angemessenheits- und Eignungsprüfung durchgeführt wird.
3.2.2 Rechte und Pflichten
Bei Execution Only hat der Kunde das Recht, Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots zu erteilen. Der Vermögensverwalter hat die Pflicht, erteilte Aufträge mit der gleichen Sorgfalt zur Ausführung zu übermitteln, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Der Vermögensverwalter informiert den Kunden unverzüglich über alle wesentlichen Umstände, welche die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen könnten. Ferner informiert der Vermögensverwalter den Kunden regelmässig über die vereinbarten und erbrachten Aufträge.
3.2.3 Risiken
Bei Execution Only entstehen grundsätzlich folgende Risiken, welche in der Risikosphäre des Kunden liegen und somit der Kunde trägt:
- Substanzerhaltungsrisiko bzw. das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, welches je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt vollumfänglich der Kunde. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
- Informationsrisiko seitens des Kunden bzw. das Risiko, dass der Kunde über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Bei Execution Only trifft der Kunde Anlageentscheide ohne Zutun des Vermögensverwalters. Der Kunde benötigt dementsprechend Fachwissen, um die Finanzinstrumente zu verstehen, und Zeit, um sich mit den Finanzmärkten auseinandersetzen zu können. Sollte der Kunde nicht über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, entsteht für ihn das Risiko, dass er in ein für ihn unangemessenes Finanzinstrument investiert. Fehlendes oder mangelhaftes Finanzwissen könnte ferner dazu führen, dass der Kunde Anlageentscheide trifft, welche nicht seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen entsprechen.
- Risiko hinsichtlich der Zeitabstimmung bei der Auftragserteilung bzw. das Risiko, dass der Kunde für die Auftragserteilung einen schlechten Zeitpunkt wählt, welcher zu Kursverlusten führt.
- Risiko der mangelnden Überwachung bzw. das Risiko, dass der Kunde sein Portfolio nicht oder unzureichend überwacht: Der Vermögensverwalter trifft zu keiner Zeit eine Überwachungs- Warn- oder Aufklärungspflicht. Mit einer unzureichenden Überwachung durch den Kunden können verschiedene Risiken, wie Klumpenrisiken, einhergehen.
Ferner entstehen bei Execution Only Risiken, welche in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für welche der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.
3.2.4 Berücksichtigtes Marktangebot
Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot richtet sich nach jenem von der vom Kunden gewählten Depotbank.
4. Umgang mit Interessenskonflikten
4.1 Im Allgemeinen
Interessenkonflikte können entstehen, wenn der Vermögensverwalter:
- unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von Kunden für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;
- am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Finanzdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen der Kunden widerspricht;
- bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen von bestimmten Kunden über die Interessen anderer Kunden zu stellen; oder
- unter Verletzung von Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Finanzdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt.
Dabei können Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Execution Only und Vermögensverwaltung auftreten. Sie entstehen insbesondere durch das Zusammentreffen von:
- mehreren Kundenaufträgen;
- Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften oder sonstigen eigenen Interessen des Vermögensverwalters bzw. mit dem Vermögensverwalter verbundenen Unternehmen; oder
- Kundenaufträgen mit Geschäften der Mitarbeiter des Vermögensverwalters.
Um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, dass sich diese zum Nachteil des Kunden auswirken, hat der Vermögensverwalter interne Weisungen erlassen und organisatorische Vorkehrungen getroffen:
- Der Vermögensverwalter hat eine unabhängige Kontrollfunktion eingerichtet, welche laufend die Anlage- und Mitarbeitergeschäfte des Vermögensverwalters sowie die Einhaltung der Marktverhaltensregeln kontrolliert. Durch effektive Kontroll- und Sanktionsmassnahmen kann der Vermögensverwalter so Interessenkonflikte vermeiden.
- Bei der Auftragsdurchführung beachtet der Vermögensverwalter das Prioritätsprinzip, d.h. sämtliche Aufträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs unverzüglich erfasst.
- Der Vermögensverwalter verpflichtet seine Mitarbeitenden, Mandate, die zu einem Interessenkonflikt führen können, offenzulegen.
- Der Vermögensverwalter gestaltet seine Vergütungspolitik so aus, dass keine Anreize für verpönte Verhaltensweisen entstehen.
- Der Vermögensverwalter bildet seine Mitarbeitenden regelmässige weiter und sorgt für die erforderlichen Fachkenntnisse.
- Der Vermögensverwalter zieht die Kontrollfunktion bei möglicherweise interessenkonfliktbehafteten Sachverhalten bei und lässt diese durch sie genehmigen.
4.2 Weitere Informationen
Weitere Informationen zu möglichen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, welche der Vermögensverwalter erbringt, und die zum Schutz des Kunden ergriffenen Vorkehrungen stellt Ihnen gerne der Vermögensverwalter auf Wunsch zur Verfügung.
Der Geschäftsführer und Verwaltungsrat will bei einem Ausfall der Geschäftsleitung eine Liquidationslösung herbeiführen.
Regelung der Kundenverhältnisse bei einem längeren Ausfall der Geschäftsführung:
Der Verwaltungsrat beauftragt bei einem totalen Ausfall des Geschäftsführers sowie der Unmöglichkeit einer Rückkehrfrist von mehr als 3 Monaten, den Compliance-Verantwortlichen die Vermögensverwaltungsverträge mit den Kunden aufzukünden.
Bei einer notwendigen Liquidation der Gesellschaft gem. Art. 14 FINIG I. V. m. Art 15 FINIV wird der Compliance Verantwortliche mit der Abwicklung der Gesellschaft beauftragt.
5. Ombudsstelle
Ihre Zufriedenheit ist unser Anliegen. Sollte der Vermögensverwalter dennoch einen Rechtsanspruch Ihrerseits zurückgewiesen haben, können Sie ein Vermittlungsverfahren durch die Ombudsstelle einleiten. Diesfalls wenden Sie sich bitte an:
Name: OFS Ombud Finanzen Schweiz
Adresse: Rue du Conseil Général 10
PLZ/Ort: 1205 Genf
Telefon: +41 (0)22 808 04 51
E-Mail: contact@ombudfinance.ch
Internetseite: www.ombudfinance.ch